Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

 

 

Baumgartner Blumenhandel GmbH.

Friedhofgasse 51 – 8020  Graz

 

  1. GELTUNGSBEREICH

 

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Baumgartner Blumenhandel GmbH. (im Folgenden Auftragnehmer), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch den Auftragnehmer ausgeführt werden, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.

1.2   Die Ausführungen aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Gartengestaltung und des Landschaftsbaus erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen und Werkvertragsnorm) geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

1.3   Auf den Verbraucher im Sinne des KSchG finden diese AGB Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des KSchG widersprechen.

1.4   Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftraggeber nur dann, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.5   Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.6   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

  1. Angebot

 

2.1   Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehörender Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.2   Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.

2.3   Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.

2.4   Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

  1. Vertragsabschluss

 

3.1   Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.

3.2   Die Vergabe des Auftrages ganz oder teilweise an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

3.3   Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragsparteien. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

3.4   Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während  der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige zw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.

3.5   Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten diese als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

 

  1. Ausführung der Arbeiten

 

4.1   Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.

4.2   Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, indem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.

4.3   Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom, sanitäre Einrichtungen und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

 

  1. Abnahme

 

5.1   Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des KSchG werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

5.2   Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.

5.3   Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.

5.4   Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

 

  1. Mängelrüge

 

6.1   Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.

6.2   Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.3   Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.

6.4   Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware/Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängel sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

  1. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz

 

7.1   Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistung die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst in gewöhnlich vorrausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Materialien und Pflanzen.

7.2   Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

7.3   Muster gelten nur als annähernd, da sie das zu liefernde Material nicht immer präzise charakterisieren können. Farbliche Schwankungen bei Natursteinen sind normal und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

7.4   Soliday Sonnensegel: siehe dazu „Produktgarantie für Soliday Sonnensegel“

7.5   Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.

7.6   Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für zumindest eine Vegetationsperiode (im allgemeinen für ein Jahr) übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

7.7   Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung/Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.

7.8   Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen AGB ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweisumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.

7.9   Für Schäden und/oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.

 

  1. Rechnungslegung und Zahlung

 

8.1   Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich des Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM B 2241 (Gartengestaltung und Landschaftsbau – Werkvertragsnorm) abgegolten, sofern vertraglich nichts anders vereinbart wurde.

8.2   Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1 hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot/Auftrag nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Leistungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.

8.3   Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung

a)       Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder

b)       Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe

ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als zwei Monate liegen.

8.4   Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind bei Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig.

8.5   Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6% über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

9.1   Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.

9.2   Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Ankündigung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

  1. Schiedsgutachten und Gerichtsstand

 

10.1                       Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer Steiermark aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.

10.2                       Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches  Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten gilt Graz als Gerichtsstand.